Bayern

Bayerische

Landschaftspflegeverbände

Wir lieben Landschaft

Unter diesem Motto bewahren und pflegen die bayerischen Landschaftspflegeverbände Bayerns einzigartige Kulturlandschaft.

Im Bereich der Landschaftspflege wirken Landschaftspflegeverbände als innovative Ideenschmiede und akquirieren neue Fördergelder für Kommunen und Landwirtschaft. Sie übernehmen mit ihrer drittelparitätischen Organisationsstruktur und regionalen Verankerung eine wichtige Vermittlerrolle bei Konflikten in Naturschutzfragen. In zahlreichen Schwerpunktgebieten des Naturschutzes haben sie sich als Plattformen zur Verständigung bewährt.

Die Mahd von artenreichen Nass- und Trockenwiesen, die Entbuschung verbrachter Magerrasen, die fachgerechte Pflege von Feldhecken, die Wiedervernässung von Mooren oder die Anlage und der Erhalt von Tümpeln, Streuobstwiesen oder blütenreichen Flächen als Lebensraum seltener Tier und Pflanzenarten - solche klassischen Biotoppflegemaßnahmen sind das Kerngeschäft der Landschaftspflegeverbände. Neben der Erstellung entsprechender Pflegekonzepte und der Akquise staatlicher Fördermittel gehören dazu auch die Organisation und Koordination der Maßnahmenumsetzung. Das wichtigste Förderprogramm bildet dabei die Bayerische Landschaftspflege- und Naturparkrichtlinien (LNPR). Landschaftspflegeverbände setzen 2/3 der vom Umweltministerium geförderten Landschaftspflegemaßnahmen um. Über 70% der Gesamtkosten der Landschaftspflegemaßnahmen gehen direkt an die ausführenden Landwirte.

Die Drittelparität der Landschaftspflegeverbände ist ein Alleinstellungmerkmal. Es schafft Vertrauen und ist in vielen Gebieten zum Garant einer erfolgreichen Naturschutzarbeit geworden. Aus diesem Grund benennt die Bayerische Staatsregierung die Landschaftspflegeverbände in ihrem Biodiversitätsprogramm 2030 als zentrales Instrument des kooperativen Naturschutzes in Bayern und fördert deren flächendeckenden Ausbau. Derzeit sind Landschaftspflegeverbände bereits auf knapp 90% der Landesfläche tätig. Zu den Mitglieder der Landschaftspflegeverbände zählen über 1.600 Gemeinden, 61 Landkreise und 17 kreisfreie Städte.

Arbeitsprinzipien

  • Drittelparität
  • Freiwilligkeit
  • Regionale Vernetzung

Handlungsfelder

Die Landschaftspflegeverbände in Bayern erfüllen zahlreiche Aufgaben:

  • Landschaftspflegemaßnahmen für besonders schützenswerte Arten und Lebensräume über die Landschaftspflege- und Naturparkrichtlinien (LNPR)
  • Antragstellung und Umsetzung von Maßnahmen zur Verbesserung der Gewässerqualität gemäß der EU-Wasserrahmenrichtlinie über die Richtlinie Zuwendungen zu wasserwirtschaftlichen Vorhaben (RZWas)
  • Antragstellung und Umsetzung der Pflege von Hecken über das Bayerische Kulturlandschaftspflegeprogramm (KULAP)
  • Antragstellung und Durchführung von Naturschutzberatung landwirtschaftlicher Betriebe
  • Antragstellung und Umsetzung von Projekten zur Pflege und Entwicklung landesweit bedeutsamer Landschaften (BayernNetzNatur)
  • Förderung von Struktur- und Landschaftselementen zum Erhalt der Böden und zum Schutz des Wassers in der Flur über das Förderprogramm boden:ständig.
  • Umsetzung von ökologisch hochwertigen Ausgleichs-, Ersatz- und Ökokontomaßnahmen
  • Umsetzung von Naturschutzgroßprojekten z.B. zur Moorvernässung mit Förderung über EU-LifeNatur, EFRE, und Bundesprogramm Biologische Vielfalt
  • Initiierung und Betreuung von Regionaliniativen und -marken für die regionale Wertschöpfung z.B. Juradistl, Hesselberger, Altmühltaler Lamm
  • Öffentlichkeitsarbeit und Umweltbildung

Staatliche Verankerung

Bundesnaturschutzgesetz (BNatschG) § 3 (4) Mit der Ausführung landschaftspflegerischer und -gestalterischer Maßnahmen sollen die zuständigen Behörden nach Möglichkeit land- und forstwirtschaftliche Betriebe, Vereinigungen, in denen Gemeinden oder Gemeindeverbände, Landwirte und Vereinigungen, die im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördern, gleichberechtigt vertreten sind (Landschaftspflegeverbände), anerkannte Naturschutzvereinigungen oder Träger von Naturparken beauftragen. Hoheitliche Befugnisse können nicht übertragen werden.

Bayerisches Naturschutzgesetz (BayNatschG) Art. 5 Durchführung der Landschaftspflege; Beratung (3) 1Die Vorbereitung, Betreuung und Ausführung der Maßnahmen nach Abs. 1 kann auch Vereinen übertragen werden, in denen möglichst flächendeckend kommunale Gebietskörperschaften, Landwirte und anerkannte Naturschutzverbände sich gleichberechtigt und für den Naturschutz und die Landschaftspflege einsetzen (Landschaftspflegeverbände). 2Der Staat unterstützt die Träger von Naturparken und die Landschaftspflegeverbände im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel in ihren Tätigkeiten und gegenseitigen Abstimmung. 3Abs. 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

Im Biodiversitätsprogramm der Bayerischen Staatsregierung werden die Landschaftspflegeverbände als „wesentliche Säule des kooperativen Naturschutzes“ genannt, die „flächendeckend etabliert werden sollen“.

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